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   SG Schwerin, 22.09.2004 - S 4 AL 366/03   

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https://dejure.org/2004,79196
SG Schwerin, 22.09.2004 - S 4 AL 366/03 (https://dejure.org/2004,79196)
SG Schwerin, Entscheidung vom 22.09.2004 - S 4 AL 366/03 (https://dejure.org/2004,79196)
SG Schwerin, Entscheidung vom 22. September 2004 - S 4 AL 366/03 (https://dejure.org/2004,79196)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Im Übrigen, soweit sich die Entschädigungsklage auf das Gerichtsverfahren wegen Rentenantragstellung (Sozialgerichtsverfahren S 2 AL 436/04 und das nachfolgende Berufungsverfahren L 2 AL 41/07) sowie auf das Klageverfahren wegen Arbeitslosengeldbewilligung (S 4 AL 366/03) bezieht, wird die Revision zurückgewiesen.

    ihr wegen der unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens wegen Arbeitslosengeldbewilligung (S 4 AL 366/03 und L 2 AL 81/04 bzw L 2 AL 37/07 WA) eine Entschädigung von 4500 Euro zu gewähren.

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 13.02.2013 - L 12 SF 3/12

    Überlanges Gerichtsverfahren - sozialgerichtliches Verfahren - unangemessene

    Er trägt vor, dass zumindest das erste Klageverfahren S 4 AL 366/03 beim SG Schwerin erstinstanzlich überhaupt nicht überlang gedauert habe, sondern bereits nach weniger als einem Jahr entschieden worden sei.

    Nach dieser Prämisse konnte die auf eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer gerichtete Klage hinsichtlich des ersten Klageverfahrens S 4 AL 366/03 bzw. L 2 AL 81/04 (später L 2 AL 37/07 WA) keinen Erfolg haben, weil dieses Verfahren für sich allein genommen in beiden Instanzen nicht überlang gewesen ist.

    Bei Anwendung dieser Grundsätze war für das Verfahren S 4 AL 366/03 beim SG Schwerin keine überlange Verfahrensdauer festzustellen (vgl. 1.), das gleiche gilt im Ergebnis für das diesbezügliche Berufungsverfahren L 2 AL 81/04 bzw. L 2 AL 37/07 WA (vgl. 2.).

    Das Verfahren S 4 AL 366/03 beim SG Schwerin hat nach den obigen Prämissen letztlich schon deshalb nicht überlang gedauert, weil es einschließlich Zustellung des Gerichtsbescheides deutlich weniger als ein Jahr angedauert hat, im Übrigen sind längere Phasen der Untätigkeit letztlich auch nicht zu erkennen.

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